Tarife

Der Musikunterricht im Hauptfach kostet ab Schuljahr 24/25 grundsätzlich
€ 556,– (für Erwachsene € 1073,-)
Diese Kosten beinhalten den wöchentlichen Instrumentalunterricht und die zusätzlichen Ensemble- oder Theoriefächer.

Für den Kursunterricht werden 411,- (4-5 Schüler in einer Unterrichtseinheit) oder € 274,- (ab 6 Schüler) verrechnet.

Ermäßigungen werden bei mehreren angemeldeten Familienmitgliedern gewährt.
(Auskunft in der Direktion der Musikschule)

Das Musikschulsystem finanziert sich durch

  1. Elternbeitrag:
    € 274,- bis € 556,- pro Schuljahr (das sind ca. 33% des Gesamtaufwandes)
  2. Gemeindebeitrag:
    € 144,- bis € 607,- pro Schuljahr (ca. 33% des Gesamtaufwandes)
  3. Landesförderung:
    ca. 33% der tatsächlichen Kosten.
    Zusätzlich finanziert die Gemeinde Mariazell noch den Sachaufwand.

Hausordnung

Für den Unterrichtsbesuch an der Musikschule sind tarifmäßig festgesetzte Schulkostenbeiträge zu leisten. Die Einheit des Unterrichts (Einzelunterricht oder „Stunde zu zweit“, „Stunde zu dritt“ u.s.w.) bestimmt der Lehrer bzw. der Leiter. Für die Entlehnung von Leihinstrumenten ist eine Tarifordnung festgelegt.

1. Der Schulkostenbeitrag ist für das gesamte Schuljahr berechnet. Der Schulkostenbeitrag ist in 5 zweimonatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Die Einzahlung erfolgt mittels Bankeinzug, Dauerauftrag auf das Konto Nr. 19000000521 der Stadtgemeinde Mariazell bei der Steiermärkischen Bank Mariazell oder mittels Zahl- oder Erlagschein jeweils bis zum 15. des Fälligkeitsmonates auf das oben genannte Konto. (erste Fälligkeit 5.11.)

2. Die Aufnahme in die Musikschule erfolgt jeweils für ein Schuljahr. Bei der Aufnahme hat der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigter durch Unterschrift die Bestimmungen diese Tarif- und Hausordnung verbindlich zur Kenntnis zu nehmen.

3. Eine Aufkündigung des Unterrichtsverhältnisses während eines Schuljahres kann nur bei Nachweis triftiger Grüde wie z.B. Wohnungswechsel, dauerhafte Krankheit erfolgen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Direktor. Im Falle der Anerkennung der Aufkündigung endet die Verpflichtung zur Leistung des Schulkostenbeitrages mit Ablauf jenes Monats, in welchen die Aufkündigung erfolgte.

4. Ist aus triftigen Gründen, in der Person des Schülers oder dessen Erziehungsberechtigten gelegenen Gründen eine längere Unterbrechung des Unterrichts erforderlich, so ist vom Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten rechtzeitig schriftlich um Beurlaubung anzusuchen. Die Entscheidung über das Ansuchen obliegt dem Direktor. Im Falle der Anerkennung der Beurlaubung wird der auf die Unterbrechung entfallende Teil der Schulkostenbeiträge zurückerstattet.

5. Unterrichtsstunden, welche wegen Verhinderung von Lehrern entfallen, werden grundsätzlich eingebracht (ausgenommen kurzfristiger Krankenstand). Ist eine Einbringung der Unterrichtsstunden wegen einer länger andauernden Verhinderung nicht möglich, so wird der dem Stundenausfall entsprechenden Anteil der Schulkostenbeiträge zurückerstattet.

6. Ein Schüler kann ausgeschlossen werden:

a) bei Verzug in der Zahlung der Schulkostenbeiträge in der Höhe von 4 Fälligkeitsraten trotz Mahnung nach 2 Fälligkeitsraten;

b) bei Nichtbeachtung der Schulordnung oder der Anweisung des Direktors und der Lehrer;

c) wenn das Lehrziel durch schwerwiegende Pflichtverletzung bzw. dauernd fehlenden Fleiß des Schüers nicht erreicht werden kann;

d) wenn schwerwiegende charakterliche bzw. sittliche Fehler oder wiederholte Disziplinlosigkeiten des Schülers sein Verbleiben an der Schule untragbar machen;

Im Falle des Ausschlusses endet die Verpflichtung zur Leistung des Schulkostenbeitrages erst mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Ausschluss erfolgte.